Studienstufe

Fehlen in den Kursen der Oberstufe

Alle Schüler und Schülerinnen der Vorstufe und der Studienstufe unterschreiben, dass sie folgende Regeln zur Kenntnis genommen haben:

Fehlen in den Kursen der Oberstufe

A. Fehlen im Unterricht
1. Bei Fehlen unterrichtet der Schüler oder bei Minderjährigen die Eltern das Schulbüro am gleichen Tag vor Beginn des Unterrichts. Die Fehlmeldung wird zur Information der Kurslehrer im Lehrerzimmer ausgehängt.
2. Wenn der Schüler wieder am Unterricht teilnimmt, legt er jedem Kurslehrer sein Fehlstundenheft mit einer schriftlichen Begründung für sein Fehlen vor, die der Lehrer abzeichnet, wenn er sie akzeptieren kann. Der Schüler führt ein Fehlstundenheft für die Dauer der gesamten Oberstufe.
3. Versäumt der Schüler schuldhaft, eine die unter 1. und 2. genannten Verpflichtungen zu erfüllen, wird die laufende Kursarbeit für alle Fehltage als ungenügende Leistung gewertet und mit den übrigen Kursleistungen verrechnet.

B. Fehlen bei Klausuren
1. Siehe A. 1.
2. Spätestens drei Unterrichtstage nach dem Klausurtermin muss dem Kurslehrer eine schriftliche Begründung für das Fehlen vorliegen.
3. Versäumt der Schüler, eine der unter B1 und B2 genannten Verpflichtungen zu erfüllen, wird die versäumte Klausur als ungenügende Leistung gewertet und mit den übrigen Klausuren verrechnet.
Kommt er seinen Verpflichtungen rechtzeitig nach, „... soll dem Schüler Gelegenheit gegeben werden, einen entsprechenden Leistungsnachweis nachträglich zu erbringen“. (APO-AH § 5.1)

C. Hinweise
1. Im Einzelfall kann der Kurslehrer bei begründeten Zweifeln ein ärztliches Attest für die Zeit des Fehlens verlangen.
2. Bei wiederholtem unentschuldigtem Fehlen wird eine Konferenz einberufen, die über Disziplinarmaßnahmen entscheidet.
3. Ein wiederholtes Fehlen auch mit anschließender schriftlicher Begründung verringert die Grundlage einer Bewertung der Kursarbeit.

D. Beurlaubungen
Für unumgängliche außerschulische Termine (z.B. Behördengänge, Musterung, Vorstellungsgespräche...usw.) ist eine vorherige Beurlaubung erforderlich. (Antrag im Büro erhältlich).
(Stand: 5.8.04)


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